Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie | kgp oetz Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie | ÖTZ-NLP & NLPt

Klinische Psychologie und
Gesundheitspsychologie

Voraussetzungen

Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf lt. PG 2013 nur beginnen wer,

1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ führen darf, und

2. im Rahmen eines Studiums der Psychologie nachweislich

a. Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und

b. über die allgemeinen psychologischen Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte, einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:

  • Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie,
  • psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen,
  • Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation,
  • psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen erworben hat und

der Ausbildungseinrichtung

  • die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses
  • die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie
  • die persönliche Eignung durch ein Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf und Motivationsschreiben sowie im Rahmen eines Aufnahmegespräches mit Vertretern der Ausbildungseinrichtung

nachgewiesen hat.

Zur Führung der Bezeichnung “Psychologin” oder “Psychologe” ist berechtigt, wer das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mind. 300 ECTS Anrechnungspunkten an einer der folgenden Bildungseinrichtungen erfolgreich absolviert hat:

  • anerkannte inländische postsekundären Bildungseinrichtung
  • anerkannte postsekundären Bildungseinrichtung eines Mitgliedstaates der EU
  • sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens
  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zur Führung der Bezeichnung,,Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

  • die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
  • das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat
  • Nachweis eines nostrifizierten Abschlusses eines Studiums der Psychologie

Lernmethoden

Vortrag mit und ohne Präsentation, Demo-Intervention mit anschl. Diskussion, Rollenspiele/Simulationen, Gruppendiskurs, Trancen, Metaphern und Metapherkonstruktion, Peergroup-Video Beobachtung und Analyse (VuF – Video und Feedback), 3er-Gruppenaufgaben theoretisch und praktisch, Cartoons zeichnen zur didaktischen Vorbereitung von Übungen, Gruppendynamische Übungen, Teamorganisationsaufgaben mit Reflexion, Einzel- und Gruppensupervision, Entwicklung von Kabarets über Lernprozesse, Kreative Darstellung von Lernprozessen, Bewertung von Simulationen, Metaphernübung in der Natur, Tranceübung in der Gruppe, Trance mit Musik

Lernmaterialien

Sie erhalten die Seminarunterlagen in gedruckter Form während des Seminars. Wir stellen außerdem Papier und Stifte sowie weitere für das Seminar notwendige Materialien zur Verfügung.

Ziele des Lehrgangs

Erwerb der Kompetenz der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie; Erwerb der Kompetenz zur Führung der Berufsbezeichung “Klinische Psychologin” / “Klinischer Psychologe” bzw. “Gesundheitspsychologin” / “Gesundheitspsychologe”

Investition

EH Kosten Gesamt
Grundmodul 220 € 2.560,- € 2.810,- (inkl. 1+2)
Aufbaumodul GP 120 € 1.360,- € 1.560,- (inkl. 3)
Aufbaumodul KP 120 € 1.360,- € 1.560,- (inkl. 4)
Gesamt 460 € 5.280,- € 5.930,-
Zusatzkosten
(1) Aufnahmegespräch € 150,-
(2) schriftliche Abschlußprüfung Grundmodul € 100,-
(3) Betreuung und Begutachtung Projektarbeit € 200,-
(4) Betreuung und Begutachtung Fallstudien Aufbaumodul € 200,-

Grundmodul

Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:

Inhalt Einheiten
1. Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen 15
2. Ethik 15
3. Gesprächsführung und Kommunikation 30
4. Psychologische Gesundheitsleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen 15
5. Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung 15
6. Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe 30
7. Beratungsmethoden und Beratungssettings 30
8. Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik 15
9. Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen 20
10. Psychopharmakologie und Psychopathologie 10
11. Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung 10
12. Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen 15
Gesamtumfang mind. 220

Aufbaumodul Gesundheitspsychologie

Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheitzusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen:

  • die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen
  • die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen
  • gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt
  • gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation
  • die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung
Inhalt Einheiten
1. Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation gesundheitspsychologischer Konzepte 30
2. Strategien, Methoden und Techniken der gesundheitspsychologischen Diagnostik und Behandlung in spezifischen Tätigkeitsfeldern, wie insbesondere der Schmerz-, Krankheits- und Stressbewältigung sowie deren Evaluation 30
3. Gesundheitspsychologische Maßnahmen unter Berücksichtigung der medizinischen Aspekte und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen 30
4. Gesundheitspsychologische Beratung, Training und Coaching für Personen aller Altersstufen, Gruppen und Organisationen 15
5. Gesundheitsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit 15
Gesamtumfang mind. 120

Erwerb praktisch fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie

Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Gesundheitspsychologie hat zu erfolgen durch

Aufbaumodul Klinische Psychologie

Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

  • die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten
  • die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachtenhinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
  • die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist
  • klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen
  • klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten
  • die klinisch-psychologische Evaluation
Inhalt Einheiten
1. Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung 30
2. Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie 15
3. Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung 30
4. Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen 30
5. Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement 15
Gesamtumfang mind. 120

Erwerb praktisch fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie

Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Gesundheitspsychologie hat zu erfolgen durch

Anrechnungen

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste anzuschließen.

Das höchst zulässige Ausmaß der Anrechnung von insgesamt 100 Einheitendarf jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls in der anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

Das Ausmaß der Anrechnung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 beschränkt.

Von den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei einem

  • begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 oder
  • neuerlichen Eintritt in die selbe anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1.

Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

Abschluss

  • Grundmodul: eine schriftliche theoretische Wissensprüfung (Fragenkatalog)
  • Aufbaumodul Gesundheitspsychologie: eine selbstdurchgeführte Fallstudie + eine selbst (mit-)erstellte Projektarbeit
  • Aufbaumodul Klinische Psychologie: zwei selbst durchgeführte Fallstudien

Die Fallstudien (vorgegebene Struktur des Bundesministeriums) und die Projektarbeit dienen der Dokumentation selbständiger und anwendungsorientierter wissenschaftlicher Arbeit und sind einer (einem) Lehrenden der Ausbildungseinrichtung zur Beurteilung vorzulegen und dienen bei positiver Beurteilung als Grundlage für die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung.

Zusätzlich ist der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz mittels eines Formulars des Bundesministerium für Gesundheit nachzuweisen, welches von der (dem) jeweils anleitenden Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologen) oder der (dem) anleitenden Klinischen Psychologin (Klinischen Psychologen) zu unterzeichnen und rechtzeitig vor der Abschlussprüfung der Ausbildungseinrichtung zur Überprüfung vorzulegen ist.

Die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Fallsupervision sind der Ausbildungseinrichtung rechtzeitig vor der Abschlussprüfung vorzulegen.

Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz ist eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung (öffentlich zugänglich) in jener Ausbildungseinrichtung, in der das Aufbaumodul absolviert wurde, abzulegen. Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden (dem Vorsitzenden) und zwei Beisitzerinnen (Beisitzern), die jeweils vom Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit ausgewählt werden.

Wurde die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.

Bei Wechsel der theoretischen Ausbildungseinrichtung ist die Abschlussprüfung in jener Ausbildungseinrichtung abzulegen, in der der überwiegende Teil der Ausbildung im Aufbaumodul absolviert wurde.

Abschluss: Nach erfolgreicher Absolvierung aller notwendigen Ausbildungsteile erhalten Sie ein Abschlusszertifikat mit dem die Eintragung in die Berufsliste des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragt werden kann.

Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Modulen wird durch die Trainerin/den Trainer bzw. das Trainer:innenteam bewertet.

Listeneintragung

Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 PG 2013 vorzulegen.

Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 bis 15 PG 2013 sind mittels eines Formulars des Bundesministerium für Gesundheit und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Arbeitsort (getrennt von einem allfälligen Wohnbereich)
  • Dienstgebernachweis (im Falle eines Arbeitsverhältnisses) über die Tätigkeit als Klinische Psychologin (Klinischer Psychologe)
  • Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärtzliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthaltes, nicht älter als drei Monate)

Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.

Berufshaftplichtversicherung

Berufsangehörige haben vor Aufnahme ihrer eigenverantwortlichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

  • die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der gesundheitspsychologischen und/oder klinisch-psychologischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten
  • der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Die Berufsangehörigen haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.

Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.